Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erteilung genereller Bewilligungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 228/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 73/1997Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 73 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4bArtikel eins, Paragraph 4 b
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 4b. (1) Hinsichtlich Funkanlagen, dieParagraph 4 b, (1) Hinsichtlich Funkanlagen, die
in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und
an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist,an denen eine Kennzeichnung gemäß Absatz 2, angebracht ist,
wird die generelle Bewilligung zur Einfuhr, zum Vertrieb und zum Besitz erteilt.
(2)Absatz 2,Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „ERC PMR y'', wobei an der Stelle des „y'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.
Dokumentnummer
NOR12156917
Alte Dokumentnummer
N9199656131J